REKLAMATIONSORDNUNG
PAR EXCELLENCE
Betreiber: HANAH MARIAH s.r.o.
PRÄAMBEL
Geringfügige Mängel im Gewebe, die gekennzeichnet sind und durch die Zugabe von 10 cm Stoff oder durch einen Preisnachlass in Höhe des Wertes von 10 cm Stoff ausgeglichen werden, gelten als handelsübliche Toleranz und begründen keinen Anspruch auf Reklamation.
Bitte überprüfen Sie die Ware bei der Übernahme sowie vor der weiteren Verarbeitung.
Die Reklamation bezieht sich nicht auf Waren, in die bereits geschnitten oder die anderweitig bearbeitet wurden. Für Mängel, die durch unsachgemäße Pflege oder unsachgemäße Verwendung entstanden sind, übernehmen wir keine Haftung. Sämtliche erforderlichen Angaben zur Materialzusammensetzung und zur Pflege finden Sie im Katalog bei den einzelnen Artikeln sowie im Bereich Materialpflege.
Fehlerhafte Ware wird unter Einhaltung der oben genannten Bedingungen kostenfrei ersetzt. In diesem Fall ist der Verkäufer unverzüglich nach Übernahme der Sendung zu kontaktieren.
1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Die Rechte des Käufers aus der Haftung für Vertragswidrigkeit sowie aus der Haftung für Mängel der Ware (nachfolgend „Reklamation“) sind stets gemäß dieser Reklamationsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung geltend zu machen. Diese Reklamationsordnung ist ein untrennbarer Bestandteil des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer in geeigneter Weise über den Inhalt der Reklamationsordnung zu informieren (z. B. durch Aushang im Geschäft oder Veröffentlichung auf der Internetseite des Unternehmens).
Stellt der Käufer fest, dass die Textilware bei der Übernahme nicht dem Kaufvertrag entspricht oder weist die Textilware einen Mangel auf, ist der Käufer berechtigt, beim Verkäufer eine Reklamation geltend zu machen.
Als Vertragswidrigkeit oder Mangel der Textilware gelten nicht und eine Reklamation ist ausgeschlossen, wenn:
- die Veränderung der Eigenschaften der Textilware durch Abnutzung, unsachgemäße Nutzung, Lagerung, unsachgemäßen Eingriff oder mechanische Beschädigung entstanden ist,
- die Veränderung der Eigenschaften der Textilware auf unterlassene oder unsachgemäße Pflege zurückzuführen ist,
- sich die Reklamation auf einen Mangel bezieht, für den ein niedrigerer Preis vereinbart wurde,
- die Textilware im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs abgenutzt ist.
2. GELTENDMACHUNG DER REKLAMATION
Der Käufer kann die Reklamation in der Betriebsstätte des Verkäufers geltend machen, die zugleich der Geschäftssitz ist.
Der Käufer sollte die Reklamation unverzüglich nach Feststellung des Mangels geltend machen, bei Meterware noch vor deren Zuschnitt.
Zur Geltendmachung der Reklamation kann das Reklamationsformular verwendet werden, das hier heruntergeladen werden kann: REKLAMATIONSFORMULAR
Erlaubt die Art des Materialmangels dessen Feststellung erst nach Beginn der Verarbeitung der Meterware, ist der Käufer verpflichtet, die weitere Verarbeitung unverzüglich nach Feststellung des Mangels zu unterbrechen.
Setzt der Käufer die Verarbeitung trotz festgestellten Mangels fort und verursacht dadurch einen größeren Schaden, wird die Reklamation nicht anerkannt.
Eine Reklamation wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn der Käufer andere Waren nach Feststellung des Mangels weiterverwendet und dadurch einen größeren Schaden verursacht.
Der Verkäufer ist verpflichtet, während der gesamten Öffnungszeit die Anwesenheit eines mit der Bearbeitung von Reklamationen beauftragten Mitarbeiters in der Betriebsstätte sicherzustellen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Berechtigung seines Reklamationsanspruchs nachzuweisen, insbesondere Ort und Zeitpunkt des Kaufs sowie den Kaufpreis der erworbenen Textilware. Diese Angaben sind durch einen Kaufbeleg oder auf andere glaubwürdige Weise nachzuweisen.
Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die reklamierte Textilware zur Bearbeitung der Reklamation in einem Zustand übergeben wird, der den allgemeinen hygienischen Anforderungen unter Berücksichtigung der Art der Ware entspricht. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Bearbeitung der Reklamation abzulehnen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass durch die Pflege (z. B. Waschen) der verschmutzten Textilware der Charakter des reklamierten Mangels nicht verändert wird.
3. GEWÄHRLEISTUNGSFRIST
Die Frist zur Geltendmachung der Reklamation (Gewährleistungsfrist) beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch den Käufer.
Das Recht auf Reklamation erlischt, wenn es nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht wurde.
Der Zeitraum von der Geltendmachung der Reklamation bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer verpflichtet ist, die Ware nach Abschluss der Reparatur zu übernehmen, wird nicht in die Gewährleistungsfrist eingerechnet.
Kommt es zum Austausch der Textilware, beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit der Übernahme der neuen Ware.
Die Gewährleistungsfrist ist nicht mit der Lebensdauer der Textilware zu verwechseln. Unter Lebensdauer versteht man den Zeitraum, in dem die Ware bei ordnungsgemäßer Nutzung und Pflege unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks und der Nutzungsintensität funktionsfähig bleibt.
4. BEARBEITUNG DER REKLAMATION
Der Verkäufer ist verpflichtet, über die Berechtigung der Reklamation unverzüglich zu entscheiden, in komplexeren Fällen spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen. In diese Frist wird die für die fachliche Beurteilung des Mangels erforderliche Zeit nicht eingerechnet.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine Bestätigung auszustellen, in der Zeitpunkt und Ort der Geltendmachung der Reklamation, die Beschreibung des gerügten Mangels sowie die Art und Frist der Reklamationsbearbeitung angegeben sind.
Die Reklamation einschließlich der Mängelbeseitigung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Geltendmachung der Reklamation zu erledigen, sofern zwischen dem Käufer und dem Verkäufer keine längere Frist vereinbart wird. Nach Ablauf dieser Frist hat der Käufer dieselben Rechte, als handelte es sich um einen nicht behebbaren Mangel.
Der Verkäufer ist berechtigt, über die Reklamation selbst zu entscheiden und ist nicht verpflichtet, einem Antrag des Käufers auf Begutachtung der Reklamation durch eine dritte Person nachzukommen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung des Verkäufers einer Reparatur durch Dritte zu übergeben. In diesem Fall verliert der Käufer den Anspruch auf eine kostenfreie Reparatur.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu dem in der Bestätigung über die Erledigung der Reklamation angegebenen Datum zu übernehmen. Holt der Käufer die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem angegebenen Datum ab und wurde er in diesem Zeitraum mindestens einmal zur Abholung aufgefordert, ist der Verkäufer berechtigt, mit der nicht abgeholten Ware nach eigenem Ermessen zu verfahren, einschließlich ihrer Entsorgung.
5. VERTRAGSWIDRIGKEIT
Entspricht die Textilware bei der Übernahme durch den Käufer nicht dem Kaufvertrag, hat der Käufer das Recht, dass der Verkäufer die Ware unentgeltlich und unverzüglich in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt, nach Wahl des Käufers entweder durch Austausch der Ware oder durch deren Reparatur.
Ist eine solche Vorgehensweise nicht möglich, kann der Käufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Käufer von der Vertragswidrigkeit wusste oder diese selbst verursacht hat.
Eine Vertragswidrigkeit, die sich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Übernahme der Ware zeigt, gilt als bereits bei der Übernahme bestehend, sofern dies nicht der Art der Textilware widerspricht oder nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
6. BEHEBBARE MÄNGEL
Mängel, deren Beseitigung das Erscheinungsbild, die Funktion und die Qualität der Textilware nicht beeinträchtigt und deren Reparatur innerhalb der festgelegten Frist ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, gelten als behebbare Mängel. Die Beurteilung der Art des Mangels obliegt dem Verkäufer.
In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel unentgeltlich und unverzüglich zu beseitigen und die Ware zu reparieren.
Der Käufer kann den Austausch der Ware nur verlangen, sofern dies im Hinblick auf die Art des Mangels nicht unverhältnismäßig ist.
Ist die oben genannte Vorgehensweise nicht möglich, kann der Käufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Tritt bei der Textilware derselbe behebbare Mangel auch nach mindestens zwei vorherigen Reparaturen erneut auf oder treten gleichzeitig mindestens drei behebbare Mängel auf, hat der Käufer dieselben Rechte, als handelte es sich um einen nicht behebbaren Mangel.
7. NICHT BEHEBBARE MÄNGEL
Mängel, die nicht behoben werden können und die eine ordnungsgemäße Nutzung der Textilware verhindern, gelten als nicht behebbare Mängel.
In einem solchen Fall ist der Käufer berechtigt, den Austausch der Ware zu verlangen oder, sofern dies nicht möglich ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten (der Käufer gibt die mangelhafte Ware zurück und erhält den Kaufpreis erstattet).
Im Falle eines anderen nicht behebbaren Mangels, der jedoch die Nutzung der Ware nicht verhindert, hat der Käufer Anspruch auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises der Textilware.
8. ZU EINEM NIEDRIGEREN PREIS VERKAUFTE WAREN
Waren mit Mängeln, die deren Nutzung zu dem vorgesehenen Zweck nicht verhindern, dürfen nur zu einem niedrigeren Preis verkauft werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer auf das Vorliegen eines Mangels hinzuweisen und dessen Art zu erläutern. Für Mängel, für die ein niedrigerer Preis vereinbart wurde, haftet der Verkäufer nicht.
Tritt bei zu einem niedrigeren Preis verkaufter Ware ein versteckter Mangel auf, der deren Nutzung zu dem vorgesehenen Zweck verhindert, ist der Käufer berechtigt, die Ware gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Reklamationsordnung zu reklamieren.
Tritt bei zu einem niedrigeren Preis verkaufter Ware ein anderer nicht behebbarer Mangel auf, der jedoch die Nutzung zu dem vorgesehenen Zweck nicht verhindert, hat der Käufer Anspruch auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises. Bei Meterware hat der Käufer für jeden Mangel Anspruch auf die Zugabe von 10 cm Stoff kostenfrei oder auf eine Preisminderung in Höhe des Wertes von 10 cm Stoff der bestellten Meterware.
9. STREITBEILEGUNG
Lehnt der Verkäufer die Reklamation als unbegründet ab oder kommt es im Verlauf des Reklamationsverfahrens zu einem sonstigen Streit zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, ist der Käufer berechtigt, seine Ansprüche nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen, insbesondere im Rahmen der außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten oder auf dem Gerichtsweg.
Diese Reklamationsordnung ist gültig ab dem: 1. 1. 2026